CDU-Fraktion empört über Antrag der BfGT

Falsche Tatsachen zugrunde gelegt – Antrag überflüssig

Die CDU-Fraktion hat den Antrag der BfGT für den nächsten Sportausschuss, ein kostenloses Nutzungsrecht der Sportvereine zum Speisen- und Getränkeverkauf in städtischen Sportstätten festzuschreiben, kritisiert. „Hier wird so getan, als ob es dieses kostenlose Nutzungsrecht nicht gibt – das ist schlichtweg falsch“, erläutert Heiner Kollmeyer, Fraktionsvorsitzender.
Die Fakten:
Die CDU-Fraktion hat gegenüber der Stadt Gütersloh und dem Stadtsportverband Gütersloh deutlich klargestellt:

1. Sportveranstaltungen mit unbezahlten Sportlern (nebst Werbung und Speisen- und Getränkeverkauf) in städtischen Sportstätten führen aus Sicht der CDU nicht zu einer Nutzungsgebühr. Dabei handele es sich um so genannte „Begünstigte Sportliche Veranstaltung im Bereich des Amateursports“.

2. Nur Sportveranstaltungen mit bezahlten Sportlern (bei überschreiten der monatlichen Unschädlichkeitsgrenze von 400 € pro Sportler nebst Sponsoring und Speisen- und Getränkeverkauf) in städtischen Sportstätten führen aus Sicht der CDU zu einer Nutzungsgebühr, denn dabei handele es sich um einen „kompletten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“.

Der Antrag der BfGT vom 15.02.2011 sei somit überflüssig und wirke populistisch. Tatsächliche Beschlüsse würden verdreht.


Stichwort: „Bezahlte Sportler“
Zur Bestimmung der „Profi-Eigenschaft“ von Sportlern im Sinne von § 67 a Abs. 3 Abgabenordnung gilt eine 400 Euro-Grenze (Anwendungserlass zur Abgabenordnung Nr. 31 zu § 67 a AO). Bezahlte Sportler Als bezahlte Sportler sind Sportler des Vereins anzusehen, wenn sie für ihre sportliche Betätigung oder als Werbeträger vom Verein oder von Dritten Vergütungen oder andere Vorteile erhalten, die über eine Aufwandsentschädigung hinausgehen. Nach bundeseinheitlichen Verwaltungsanweisungen sind Zuwendungen der Sportvereine an ihre aktiven Sportler bis zu 400 € im Durchschnitt pro Monat als unschädliche Aufwandsentschädigung anzusehen.

Wortlaut der Vorschrift (Anwendungserlass zur Abgabenordnung Nr. 31 zu § 67 a AO.): Zahlungen an einen Sportler des Vereins bis zu insgesamt 400 € je Monat im Jahresdurchschnitt sind für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft der sportlichen Veranstaltungen – nicht aber bei der Besteuerung des Sportlers – ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung anzusehen. Werden höhere Aufwendungen erstattet, sind die gesamten Aufwendungen im Einzelnen nachzuweisen. Dabei muss es sich um Aufwendungen persönlicher oder sachlicher Art handeln, die dem Grunde nach Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein können. Die Regelung gilt für alle Sportarten.