Unter obiger Überschrift berichtet das Westfalen Blatt:
Gütersloh (mdel). Wenn die Stadt Gütersloh Aufträge zu vergeben hat, dann sollen Ausbildungsbetriebe bevorzugt werden. Mit diesem Antrag wollten CDU und Grüne das Engagement der Firmen belohnen, die jungen Leuten eine berufliche Perspektive bieten. Was in der Theorie gut klingt, ist in der Praxis nicht umsetzbar. Die Gütersloher Beigeordnete Christine Lang hat rechtliche Bedenken.
In einer Stellungnahme für den am 15. Januar tagenden Hauptausschuss beruft sich die Rechtsdezernentin auf die allgemeinen Vergabegrundsätze des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Demnach dürfen »andere oder weiter gehende Anforderungen« als Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nur an die Unternehmen gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetze vorgesehen ist. Im Hinblick auf die Bevorzugung von Ausbildungsbetrieben bei öffentlichen Auftragsvergaben existieren diese gesetzlichen Regelungen nicht mehr. »Eine Berücksichtigung dieses Aspekts wäre deshalb rechtswidrig«, erklärt Lang.
Früher hatten die Kommunen eine größere Handhabe. Bis zum Jahr 2000 konnten die Städte und Gemeinden bei der Entscheidung über Auftragsvergaben den so genannten »Lehrlingserlass« des Landes anwenden. Rechtsgrundlage hierfür war eine Übergangsbestimmung zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Danach war es für einen befristeten Zeitraum erlaubt, vergabefremde Aspekte bei der Auftragsvergabe zu berücksichtigen. Nach Angaben von Christine Lang kam der Lehrlingserlass in der Zeit von 1998 bis 2000 in Gütersloh nur in etwa fünf Fällen zum Zuge. »Der Erlass hat damit bei dem Bemühen, die örtliche Wirtschaft bei der Bereitstellung von Ausbildungsplätzen zu unterstützen, nur wenig Bedeutung erlangt«, schlussfolgert die Rechtsdezernentin. Diese Erfahrung sei auch in anderen Bundesländern gemacht worden.
Ebenfalls nicht möglich ist die Bevorzugung von Ausbildungsbetrieben bei Vergaben, für die keine öffentliche Ausschreibung notwendig ist. In diesen Fällen hat eine Eignungsprüfung zu erfolgen, die sich ausschließlich an den Kriterien Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit orientieren muss. Das Kriterium »Bereitstellung von Ausbildungsplätzen« darf dabei nicht berücksichtigt werden. »Eine Vergabeentscheidung unter Berücksichtigung fehlerhafter Auswahlkriterien kann zu Schadensersatzansprüchen der nicht beauftragten Bieter führen«, warnt Christine Lang.