Ungewohnt unpolitisch präsentierte sich jetzt der Dezember-Stammtisch des CDU-Ortsverbandes Gütersloh: Mit den juristischen Themen „Erben und Vererben“ sowie „Vorsorgevollmacht“ hatte Ortsvereinsvorsitzende Marita Fiekas aber offensichtlich das Publikumsinteresse getroffen, denn fast 30 Gäste saßen am Dezember-Stammtisch, der damit überdurchschnittlich gut besucht war.
Hauptredner des Abends war Dr. Thomas Foerster. Der CDU Ratsherr referierte in seiner Profession als Rechtsanwalt und Notar über die gesetzliche Erbfolge, richtige oder fehlerhafte Testamente und über alternative Übertragungen bereits zu Lebzeiten. Mit manch amüsant erzählter Anekdote auch vortrefflich unterhaltend machte Dr. Thomas Foerster deutlich, dass es vor allem darauf ankomme, die Absicht des vererbenden Menschen richtig zu formulieren. Das könne im einfachsten Fall durch die gesetzliche Erbfolge erreicht werden. Seiner Erfahrung nach, so Dr. Foerster, seien aber die Wenigsten mit dieser Regelung zufrieden. So komme es hier zum Beispiel beim Tod eines Elternteils zur Erbengemeinschaft mit den eigenen Kindern - was bei Nichtvolljährigkeit der Kinder zudem noch das Vormundschaftsgericht auf den Plan rufe.
Bei der Abfassung von Testamenten verwies der Rechtsanwalt auf zahlreiche juristische Fallstricke, die sich allein schon durch die falsche Wortwahl ergeben können. So würde die unbedachte Verwendung der Worte „vererben“ und „vermachen“ zu oft kaum noch beantwortbaren Fragen führen – denn was tatsächlich gemeint ist, könne man den Verfasser des Testamentes ja nicht mehr fragen.
Über eine andere Verfügung für die Zukunft sprach anschließend Markus Kottmann. Der CDU-Ratsherr, im Beruf ebenfalls Rechtsanwalt, referierte über die Vorsorgevollmacht - mit der man eine Person bestimmen kann, die, falls man seine Geschäfte nicht mehr selbst zu regeln vermag, das für einen übernehmen soll. Nicht nur im Alter sei es sinnvoll, solch eine Vollmacht auszustellen, erklärte Markus Kottmann, denn durch einen Unfall oder plötzliche Ereignisse wie einen Schlaganfall könnten auch jüngere Menschen in eine Situation geraten, in der sie nicht mehr selbst entscheiden könnten. Wenn für solch eine Situation nicht vorgesorgt sei, könne es sein, dass ein unbekannter Dritter vom Gericht zum Bevollmächtigten ernannt werde, erläuterte der Anwalt. Ehepartner, Eltern, Geschwister oder Kinder seien nämlich nicht von vornherein Bevollmächtigte.
Abschließend sprach Markus Kottmann noch über die Patientenverfügung als einem Unterfall der Vorsorgevollmacht.